Magelhaftes Material
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Mangelhaftes Material - Wer haftet für Ein- und Ausbaukosten?

Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes statt der Leistung (BGB § 280 Abs.1, 3, § 281 ff, 437 Nr.3) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2) nicht zu vertreten hat (BGB § 280 Abs. 1 Satz 2).

BGH, Entscheidung vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

 

Anmerkung: Wir sehen dieses Urteil nicht als Freibrief für die Industrie ihren Verpflichtungen der Haftung in gewissen Bereichen jetzt nicht mehr nachkommen zu müssen. Für mangelhaftes Material muss auch weiterhin für Ein-/Ausbaukosten gehaftet werden. Wir werden dieses jedenfalls in jedem Fall Prüfen, da wir eine Zunahme von Mängeln bei Materialien in den letzten Jahren bemerken!

 

 

 

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©2016, Aktualisiert: 11.10.2016