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Anteilige Nutzungsgebühr für mangelhafte Ware muss nicht gezahlt werden

Der Käufer einer Ware muss keinen anteiligen Wertersatz für die Nutzung einer mangelhaften Ware bis zu deren Umtausch leisten. Denn anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer der nicht vertragsmäßigen Ware seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Az.: C-404/06

 

 

 

 

 

 

 

 

Eintrag 20.10.2008

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©2016, Aktualisiert: 11.10.2016